(verpd) Ein Mann hatte während der Fahrt mit seinem Pkw den elektronischen Fahrzeugschlüssel mit Display in der Hand gehalten, um eine Bedienfunktion zu nutzen und etwas von dem Display abzulesen. In diesem Fall macht er sich der verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts schuldig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 5 RBs 94/21).
Ein Autofahrer war von der Polizei dabei beobachtet worden, als er während der Fahrt seinen mit einem Display versehenen elektronischen Autoschlüssel (Smartkey) in der Hand hielt, um eine der Bedienfunktionen zu nutzen. Vom Amtsgericht Essen wurde er daraufhin wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Organisation und Information dient, zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Der Vorfall sollte außerdem mit einem Punkt in der Flensburger Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden.
Der Beschuldigte räumte die Nutzung des elektronischen Schlüssels zwar ein. Es habe sich jedoch nur um einen kurzen Augenblick gehandelt. Eine Bestrafung sei daher unangemessen. Denn ein Smartkey sei nicht mit elektronischen Geräten wie zum Beispiel einem Mobiltelefon vergleichbar. Er legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts daher Beschwerde beim Hammer Oberlandesgericht ein.
Ohne Erfolg. Auch das Beschwerdegericht war der Meinung, dass sich der Mann einer vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt schuldig gemacht habe. Denn ein elektronischer Fahrzeugschlüssel sei im Sinne der Vorschrift von Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) als ein derartiges Gerät anzusehen.
Diese Norm umfasse nämlich nicht wie früher nur Mobil- und Autotelefone. Die Neufassung des Gesetzes sei vielmehr technikoffen formuliert. Erfasst werde nun jedes elektronische Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation diene oder zu dienen bestimmt sei. „Hierzu zählt auch der vom Betroffenen nach seinen Behauptungen benutzte elektronische Fahrzeugschlüssel“, so das Oberlandesgericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge der Schlüssel über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können. Der elektronische Schlüssel falle somit unter den Wortlaut des Gesetzes. Auch der Ablenkungsfaktor des Fahrers sei ähnlich wie der bei der Nutzung eines Mobiltelefons. Denn beide Geräte würden weitgehend in gleicher Weise bedient.
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