(verpd) Rund viereinhalb Jahre nach einer Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten, wenn dieser Zeitablauf nicht auf dem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts beruht. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein jüngst mit Beschluss entschieden (Az.: I OLG 135/21).
Ein Autofahrer hatte im Januar 2017 einen Verkehrsverstoß begangen. Danach war er vom Amtsgericht Ahrensburg Mitte Juli 2018 zur Zahlung einer Geldbuße sowie zu einem Fahrverbot verurteilt worden.
Nachdem der Betroffene die Geldbuße bezahlt hatte, wurde die Sache bezüglich des Fahrverbots vom Amtsgericht nicht weiterverfolgt. Die General-Staatsanwaltschaft beantragte schließlich beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, darauf zu verzichten, die Maßnahme durchzuführen. Dem Autofahrer sollte jedoch im Gegenzug ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden.
Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt. Nach Ansicht der Richter ist nach einem Zeitablauf von rund viereinhalb Jahren nach dem Verstoß des Betroffenen die mit dem Fahrverbot verbundene Denkzettel- und Besinnungsfunktion verpufft. Der Fall hätte daher nur dann anders beurteilt werden müssen, wenn der Zeitablauf auf einem Verhalten des Autofahrers und nicht dem des Amtsgerichts beruht hätte. Das sei nicht der Fall gewesen.
Weil die Buße vom Amtsgericht ohne Rechtsfehler verhängt worden war, muss der Betroffene jedoch die Hälfte der Gerichtsgebühr für das Rechtsbeschwerde-Verfahren zahlen. Das dürfte für ihn verschmerzbar sein. Denn gleichzeitig muss ihm die Staatskasse die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstatten.
In der Regel hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fahrverbot auch noch nach langer Zeit vollstreckt werden darf. Dies belegt eine Entscheidung des Brandenburger Oberlandesgerichts dieses Jahres (Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21).
In diesem Fall war es vor allem auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, dass sich das Verfahren erheblich verzögert hatte. Das Verbot durfte daher auch noch mehr als zwei Jahre nach der Tat vollstreckt werden.