(verpd) Greift ein Feuer von einem nicht vorschriftsgemäß errichteten Holzunterstand auf eine angrenzende Garage über, ist der Besitzer der Holzkonstruktion auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, den Brand verschuldet zu haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 24 U 146/18).
Eine Frau hatte am Rande ihres Grundstücks einen überdachten Holzunterstand errichtet. Dieser befand sich direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage. In ihm wurde Brennholz gelagert. Mitte Februar 2017 zerkleinerte der Sohn der Frau mithilfe einer elektrisch betriebenen Kreissäge in unmittelbarer Nähe des Unterstandes weiteres Holz. Nachdem er die Arbeiten gegen Mittag beendet hatte, zog er das Stromkabel der Säge aus der Außensteckdose des Hauses und entfernte sich.
In der folgenden Nacht kam es aus ungeklärten Gründen gegen 2.00 Uhr zu einem Brand in dem Holzunterstand. Er griff auf die benachbarte Doppelgarage über, in der zwei Ferraris des Nachbars untergestellt waren. Die wurden durch das Feuer erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Allein an den Autos entstand ein Schaden von rund 35.000 Euro. Der Geschädigte verlangte von seiner Nachbarin, den Schaden zu ersetzen. Es sei nämlich offenkundig, dass diese das Feuer zu verantworten habe. Die Frau war sich jedoch keiner Schuld bewusst.
Sie hielt die Forderung auf Zahlung von Schadenersatz daher für unbegründet. Der Nachbar wehrte sich gegen ihre Ablehnung und reichte eine Gerichtsklage ein.
Allerdings schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hagen der Argumentation der beklagten Frau an. Nach dem Ermittlungsergebnis eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen konnte nämlich nicht erwiesen werden, dass die Beklagte für den Brand verantwortlich war. Das Landgericht wies die Klage daher zurück.
Zu Unrecht, urteilte jedoch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es gab der Berufung des klagenden Besitzers der Luxuskarossen statt.
Die Richter des OLG Hamm schlossen sich der Argumentation des Klägers an. Dieser hatte angebracht, dass der Brand nicht auf die Doppelgarage hätte übergreifen können, wenn die Beklagte beim Errichten des Holzunterstandes die örtlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften beachtet hätte. Danach hätte zwischen dem Unterstand und der Garage ein Mindestabstand von drei Metern eingehalten werden müssen. Das habe die Beklagte nicht beachtet.
Es habe zwar nicht festgestellt werden können, dass sie für die Entstehung des Brandes verantwortlich war. Durch den Verstoß gegen die Bauvorschriften habe sie jedoch ein Übergreifen des Feuers in dem Holzunterstand überhaupt erst ermöglicht. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Das OLG Hamm hatte sich bereits mit einem ähnlichen Vorkommnis befasst. In diesem Fall war ein Feuer wegen unzulässiger Anbauten auf ein Nachbargrundstück übergesprungen. Doch obwohl auch diesem Beklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Brandes nachgewiesen werden konnte, wurde er zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt.