(verpd) In diesem Jahr gibt es in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zwar keine Beitragssatzänderungen. Allerdings wurden die Grenzwerte, aus denen sich die maximalen Höchstbeiträge berechnen, erhöht. Dadurch müssen insbesondere Gutverdiener höhere Sozialabgaben zahlen wie bisher. Bei der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung wurde zudem der Beitragssatz angehoben, so dass auch alle anderen Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber eine höhere Sozialabgabenlast haben.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verkündeten zum Jahreswechsel einige Neuerungen.
So hat das Bundes-Gesundheitsministerium beispielsweise den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2023 auf 1,6 Prozent festgesetzt. Zuvor lag er zwei Jahre bei 1,3 Prozent, davor bei 1,1 Prozent. Wie von Branchenbeobachtern befürchtet, haben zahlreiche Krankenkassen zum Jahreswechsel ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht.
Wie in fast jedem Jahr, wurden zum 1. Januar auch die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) in der Sozialversicherung angehoben. Dies ist der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 zu entnehmen. Die BBG ist die Einkommensgrenze, aus der sich maximal die Beiträge der jeweiligen Sozialversicherung berechnen.
Demnach gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung ab dem kommenden Jahr eine BBG von 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) im Westen beziehungsweise 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro) Euro im Osten. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
In der GKV sowie in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigt die bundesweit geltende BBG von 58.050 auf 59.850 Euro. Die ebenfalls bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze erhöht sich von 64.350 auf 66.600 Euro. Damit wird 2023 der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.550 Euro (2022: 5.362,50 Euro) möglich.
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar in den alten Bundesländern von 3.290 auf 3.395 pro Monat (plus 3,2 Prozent). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert laut BMAS bundeseinheitlich. In den neuen Bundesländern steigt dieser Wert von 3.150 Euro auf 3.290 Euro (plus 4,4 Prozent).
Art der Rechengröße | Jahr | Monat |
---|---|---|
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
Versicherungspflicht-Grenze gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung | 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) | 5.550 Euro (2022: 5.362,50 Euro) |
Beitragsbemessungs-Grenze gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung | 59.850 Euro (2022: 58.050 Euro) | 4.987,50 Euro (2022: 4.837,50 Euro) |
Beitragsbemessungs-Grenze gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung West | 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) | 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro) |
Beitragsbemessungs-Grenze gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung Ost | 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro) | 7.100 Euro (2022: 6.750 Euro) |
Bezugsgröße (West) | 40.740 Euro (2022: 39.480 Euro) | 3.395 Euro (2022: 3.290 Euro) |
Bezugsgröße (Ost) | 39.480 Euro (2022: 37.800 Euro) | 3.290 Euro (2022: 3.150 Euro) |
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung. Etwa für die Beitragsberechnung von versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Bruttolohn und -gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2023 bundeseinheitlich auf 43.142 Euro festgesetzt. Das Durchschnittsentgelt ist ein Bestandteil für die Ermittlung der Entgeltpunkte – ein maßgeblicher Faktor für die Berechnung der Rentenhöhe eines Arbeitnehmers.
Die Beiträge für die GKV, GRV und die Arbeitslosen-Versicherung sind jeweils zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. In der sozialen Pflegeversicherung muss ein kinderloser Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich zum normalen Beitragssatz noch 0,35 Prozent allein übernehmen.
Die Beitragssätze der Sozialversicherungen sind im Vergleich zu 2022 gleichgeblieben – bis auf zwei Ausnahmen: Bei der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung ist der Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen haben, von 2,4 auf 2,6 Prozent gestiegen. Zwar beträgt der allgemeine GKV-Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen, weiterhin 14,6 Prozent, allerdings hat ein Großteil der Krankenkassen ihre Zusatzbeitragssätze angehoben.
In der SPV beträgt der Beitragssatz der Arbeitgeber 1,525 Prozent, der für Arbeitnehmer mit Kindern 1,525 Prozent und für kinderlose Beschäftigte 1,875 Prozent. In der GRV müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen 18,6 Prozent zahlen.
Insbesondere aufgrund der neuen Sozialversicherungs-Grenzwerte (BBG) steigen die Beiträge für alle Sozialversicherungen bei den Gutverdienern, die ein Einkommen über der jeweiligen BBG haben, teils deutlich an. Entsprechend erhöhen sich auch die Sozialabgaben der Arbeitgeber.
West | Ost | |
---|---|---|
*angenommener Zusatzbeitragssatz 1,6 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen haben; Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
Gesetzliche Krankenversicherung* | 403,99 Euro (2022: 384,58 Euro) | 403,99 Euro (2022: 384,85 Euro) |
Soziale Pflegeversicherung | Mit Kind: 76,06 Euro (2022: 73,77 Euro), kinderlos: 93,52 Euro (2022: 90,70 Euro) | Mit Kind: 76,06 Euro (2022: 73,77 Euro), kinderlos: 93,52 (2022: 90,70 Euro) |
Gesetzliche Rentenversicherung | 678,90 Euro (2022: 655,65 Euro) | 660,30 Euro (2022: 627,75 Euro) |
Arbeitslosen-Versicherung | 94,90 Euro (2022: 84,60 Euro) | 92,30 Euro (2022: 81,00 Euro) |