(verpd) Zum 1. Januar 2024 ist bei diversen gesetzlichen Krankenkassen der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen haben, gestiegen. Welche Möglichkeiten Versicherte haben, um beispielsweise zu einer Kasse mit einem niedrigeren Beitragssatz zu wechseln.
Seit dem Jahreswechsel gibt es noch 95 Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Davon sind 35 Krankenkassen überregional, das heißt, hier können alle GKV-Versicherten Mitglied werden, egal, wo sie in Deutschland wohnen oder arbeiten. Weitere 38 Krankenkassen sind nur offen für Mitglieder, die in bestimmten Bundesländern ihren Wohnsitz haben oder dort arbeiten.
Zudem gibt es 21 betriebsbezogene Krankenkassen, die nur für Beschäftigte – und zum Teil deren Ehepartner und Kinder – einer bestimmten Firma offenstehen. Ferner gibt es eine branchenbezogene Krankenkasse, nämlich die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK). Hier können sich überwiegend nur Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus versichern.
Nach gesetzlichen Vorgaben beträgt seit dem 1. Januar 2015 der Beitragssatz für die GKV unverändert 14,6 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, also mit je 7,3 Prozent, tragen müssen. Je nach Finanzlage der einzelnen Krankenkassen kann jede für sich selbst festlegen, ob sie darüber hinaus einen Zusatzbeitragssatz erhebt oder nicht.
Dieser Zusatzbeitragssatz ist ebenfalls zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen. Mittlerweile verlangt jede Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz einen Zusatzbeitragssatz. Eine Ausnahme ist jedoch die LKK, da hier die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern nach der Betriebsgröße berechnet werden.
Zum Jahreswechsel haben 45 der 94 Krankenkassen, die einen Zusatzbeitragssatz verlangen, diesen erhöht. Eine Liste, welche die aktuellen Zusatzbeitragssätze aller gesetzlichen Krankenkassen im Einzelnen aufzeigt, ist kostenfrei im Webauftritt des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter GKV-spitzenverband.de abrufbar.
Zu den fünf günstigsten Krankenkassen zählen vier betriebsbezogene und eine überregionale Kasse. Die günstigste Kasse ist eine betriebliche, nämlich die BKK Groz-Beckert mit 0,7 Prozent. Danach folgen drei betrieblichen Krankenkassen, nämlich die BMW BKK, die BKK EWE und Krones BKK, sowie die überregionale Krankenkasse, die BKK Firmus. Sie verlangen jeweils einen Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent.
Die teuerste Krankenkasse ist die AOK Nordost, eine regionale Krankenkasse für die Gebiete Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Sie verlangt einen Zusatzbeitragssatz von 2,7 Prozent. Die zweitteuerste Kasse ist die Karl Mayer BKK, eine betriebliche Krankenkasse mit einen Zusatzbeitragssatz von 2,3 Prozent. Der dritthöchste Zusatzbeitragssatz liegt bei 2,2 Prozent. Diesen verlangen unter anderem die Bahn BKK und die Knappschaft, beides überregionale Krankenkassen.
Um von einer Krankenkasse zur anderen (günstigeren) zu wechseln, reicht es in der Regel bei der neuen Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.
Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist jedoch nur möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert war und so die Mindestbindungsfrist eingehalten hat. Dann ist ein Kassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich.
Hat ein Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, kann je nach Vereinbarung und Art des Wahltarifes eine längere Vertragslaufzeit als die zwölfmonatige Bindungsfrist gelten. Dies geht unter anderem aus den grundlegenden Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Kassenwechsel hervor.
Eine weitere Kündigungsmöglichkeit – und zwar ohne auf eine Bindungsfrist achten zu müssen – besteht, wenn die Krankenkasse ihren bisherigen Zusatzbeitragssatz erhöht. Der Wechselantrag kann bei der neuen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die bisherige Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gestellt werden. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Zu beachten ist beim Sonderkündigungsrecht jedoch, inwieweit bei der bisherigen Kasse ein Wahltarif besteht.
Zwar besteht laut BMG „bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs die Möglichkeit, die Mitgliedschaft durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts vor Ablauf der Mindestbindungsfristen zu beenden, wenn die Krankenkasse – wie oben dargestellt – den Zusatzbeitragssatz erhöht. Ausgenommen von diesem Sonderkündigungsrecht ist ein Mitglied, welches sich für den Wahltarif Krankengeld entschieden hat.“