(verpd) Nächstes Jahr steigt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer im Vergleich zu 2024 ab dem nächsten Jahr ein höheres Einkommen vorweisen, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln zu können.
Normalerweise ist ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Diese Versicherungspflicht endet jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der Versicherungspflichtgrenze der GKV, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, liegt.
Ferner muss sein Arbeitseinkommen voraussichtlich auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflichtgrenze übersteigen. Erst dann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich.
Schon in diesem Jahr ist die bundesweit geltende JAEG gegenüber dem Vorjahr um 2.700 Euro auf 69.300 Euro gestiegen. Laut der jüngst vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ wird die JAEG zum 1. Januar 2025 um 4.500 Euro auf 73.800 Euro steigen. Der Bundesrat muss der Verordnung zwar noch zustimmen, aber das gilt in der Regel als Formsache.
Die Erhöhung richtet sich gemäß gesetzlichen Vorgaben nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr – für die neuen Werte in 2025 ist die Lohnentwicklung aus 2023 ausschlaggebend. Laut Verordnung lag die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für Deutschland insgesamt bei 6,44 Prozent.
Um ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr in der GKV pflichtversichert zu sein und deshalb in die PKV wechseln zu können, muss ein Arbeitnehmer für 2024 also ein Jahresbruttogehalt von mehr als 69.300 Euro vorweisen können und zudem in 2025 voraussichtlich einen Jahresbruttoverdienst von über 73.800 Euro haben. Dies entspricht in 2024 einem Monatsbruttoeinkommen von mehr als 5.775 und 2025 von 6.150 Euro.
Zum Bruttojahresverdienst, um die Versicherungspflichtgrenze zu erreichen, zählen neben dem Grundgehalt regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nicht mitgezählt werden Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen.
Erfüllt man diese Voraussetzungen und bleibt trotz Ende der Versicherungspflicht weiterhin als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert, muss man für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten. Um zum Beispiel zum 1. Juni 2025 zur PKV zu wechseln, muss die Kündigung spätestens bis zum 31. März 2025 bei der GKV beziehungsweise der jeweiligen Krankenkasse eingehen.
Es gibt aber noch weitere Optionen, um zum Beispiel bereits 2024 zur PKV zu wechseln. Wer in diesem Jahr seinen Job wechselt und voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze liegt, kann nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. bereits zum Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses wechseln.
In diesem Fall muss man also nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten, sondern kann gleich mit dem Jobwechsel auch von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.
Ein sofortiger Wechsel ohne Rücksicht auf das Einkommen ist zudem für bestimmte Personengruppen möglich. Dies gilt zum Beispiel für Beschäftigte, die bisher Arbeitnehmer waren und nun eine selbstständige Tätigkeit beginnen, also als Unternehmer oder Freiberufler tätig werden. Denn mit dem Wechsel ihres Berufsstatus endet für diese Erwerbstätigen die Versicherungspflicht in der GKV.
Weitere Informationen zum Thema Wechsel in die private Krankenversicherung gibt es beim Versicherungsvermittler.
In der GKV sind die Leistungen, die ein dort Versicherter in Anspruch nehmen kann, in einem Leistungskatalog gesetzlich geregelt. Bei der PKV lässt sich dagegen der Versicherungsumfang im Krankenversicherungsvertrag, den man bei einem privaten Krankenversicherer abschließt, in großen Teilen frei vereinbaren.
So hat man bei der PKV im Gegensatz zur GKV eine freie Wahl bei Ärzten und Kliniken mit oder ohne Kassenzulassung. Zudem können viele Behandlungs- und Therapiemethoden, welche die Krankenkassen als Träger der GKV nicht oder nur zum Teil übernehmen, wie Osteopathie und alternative Heilbehandlungen, in einer PKV-Police als Leistungsumfang mitversichert werden.
Auch einige Zusatzkosten, die ein GKV-Versicherter für Arzneien und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie für einen höherwertigen Zahnersatz selbst tragen muss, fallen bei einem PKV-Versicherten je nach Vertragsvereinbarung nicht oder nur in einem geringeren Umfang an.
Je nach Vertragsvereinbarung können PKV-Versicherte zudem eine Krankenhausunterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung wählen. Wer keine Möglichkeit hat, in die PKV komplett zu wechseln, und sich auch als GKV-Versicherter dennoch einen umfassenden Versicherungsschutz wünscht, kann sich zusätzlich über private Krankenzusatzversicherungen absichern.