(verpd) Ein auf den ersten Blick harmloses Arzneimittel, beispielsweise gegen Husten oder Kopfschmerzen, kann das Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen mindern. Wer entsprechende Hinweise des Arztes oder auf dem Beipackzettel des Medikamentes ignoriert und selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, muss unter Umständen nicht nur mit einer hohen Geldstrafe rechnen.
Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) sind hierzulande rund 55.000 Medikamente zugelassen. Experten gehen davon aus, dass rund fünf Prozent der rezeptpflichtigen und der frei verkäuflichen Arzneimittel sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken können.
Einige Arzneiwirkstoffe können beispielsweise die Reaktionsfähigkeit vermindern, zu Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen führen, das Sehvermögen beeinträchtigen, aber auch Müdigkeit oder ein aggressives Fahrverhalten hervorrufen. Wer unter einem entsprechenden Medikamenteneinfluss fährt, erhöht nicht nur sein Unfallrisiko, sondern kann auch bestraft werden.
Daher sollte jeder Kfz-Fahrer, der ein oder mehrere Arzneimittel einnehmen will oder muss, die Informationen auf dem Medikamenten-Beipackzettel beachten oder den Arzt oder Apotheker nach entsprechenden Neben- oder Wechselwirkungen fragen.
Der DVR listet in seinem Webauftritt bestimmte Medikamentengruppen auf, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Darunter fallen zum Beispiel Schlaf- oder Beruhigungsmittel, Schmerzmittel, Antidepressiva, Antiallergika sowie Neuroleptika zur Behandlung von Psychosen und Schizophrenien.
Entsprechend riskant können zudem rezeptpflichtige oder -freie Arzneien gegen Grippe- oder Erkältungssymptome sein wie Schnupfensprays, Hustensäfte oder Kombipräparate, insbesondere wenn sie codein- oder koffeinhaltig sind. Auch Augentropfen, Arzneien gegen Diabetes, Bluthochdruck, Magen-Darm- oder Herzerkrankungen können sich negativ auf die Teilnahme am Straßenverkehr auswirken.
Ebenfalls zu beachten: Mindestens 24 Stunden nach einer Narkose, die man beispielsweise wegen eines ambulanten Eingriffs wie einer Magen- oder Darmspiegelung erhält, darf man kein Kfz führen. Wer eine lokale Betäubung, beispielsweise im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung, erhält, sollte beim Arzt nachfragen, wann er wieder ein Auto selbst steuern kann.
Auch nach einer Augenuntersuchung, bei der Arzneimittel beziehungsweise Augentropfen eingesetzt werden, um die Pupille zu weiten, sollte man einige Stunden danach kein Fahrzeug selbst fahren.
Generell entscheidet jeder Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich über seine Fahrtauglichkeit vor jeder Fahrt. Hat man Arzneimittel eingenommen, welche die Fahrtüchtigkeit einschränken und fährt trotzdem, kann man wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Bußgeld, mit Punkten im Fahreignungsregister und mit Führerscheinentzug bis hin zu einer Gefängnisstrafe bestraft werden.
Wer Medikamente einnimmt, welche die Fahrtüchtigkeit herabsetzen, und dennoch ein Kfz lenkt, handelt grob fahrlässig. Verursacht der Kfz-Fahrer einen Unfall, weil er unter Medikamenteneinfluss stand, kann eine bestehende Vollkaskoversicherung die Kaskoleistung für den Unfallschaden am eigenen Pkw aufgrund der groben Fahrlässigkeit anteilig kürzen.
Zwar erstattet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden des Unfallgegners, aber nach der Schadenregulierung hat der Versicherer das Recht, bis zu 5.000 Euro von dem zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtigen Fahrer zurückzufordern (Regress).