(verpd) Schnee und Eis erhöhen nicht nur das Risiko für Unfälle, sondern ziehen auch eine Reihe besonderer Vorschriften für Autofahrer nach sich. Wer bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen fährt, sein Auto nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit oder zugeschneite Verkehrsschilder ignoriert, riskiert empfindliche Strafen.
In der kalten Jahreszeit greifen einige Verkehrsregeln, die man als Autofahrer unbedingt beachten sollte, um Strafen zu verhindern oder das Unfallrisiko zu minimieren.
So ist es verboten, den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, da dies unnötigen Lärm und Abgase verursacht. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld gemäß dem aktuellen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog von bis zu 80 Euro rechnen.
Vor der Fahrt müssen zudem Scheiben, Rückspiegel, Blinker, Scheinwerfer und Rücklichter vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Ist nur ein Seitenspiegel vorhanden, muss auch die Heckscheibe gesäubert sein. Wer nur durch ein kleines Guckloch auf der Frontscheibe fährt, riskiert bereits ohne Unfall ein Bußgeld von zehn Euro. Kommt es zu einem Unfall, steigt die Strafe auf 35 Euro.
Ferner muss das Autodach frei von Schnee sein, da herabfallende Schnee- oder Eisplatten andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder die Sicht des Fahrers beeinträchtigen können. Ein Verstoß kostet 25 Euro. Auch das Kfz-Kennzeichen darf nicht verdeckt oder verschmutzt sein, da sonst ein Bußgeld von fünf Euro droht.
Bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte oder sonstigen winterlichen Straßenverhältnissen sind Reifen mit dem „Alpine“-Symbol Pflicht. Wer dennoch statt mit solchen Winter- oder Ganzjahresreifen mit Sommerreifen fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER). Doch nicht nur der Autofahrer auch der Kfz-Halter, der dies duldet, muss mit 75 Euro und ebenfalls einem Punkt rechnen.
Behindert das Fahrzeug aufgrund der falschen Bereifung den Verkehr, zum Beispiel, weil man mit einem Pkw mit Sommerreifen eine Steigung bei Glatteis nicht mehr hochfahren kann, erhöht sich das Bußgeld für den Fahrer auf 80 Euro. Ist ein Unfall die Folge, steigt die Strafe auf 120 Euro und einen Punkt im FAER.
Bei Winterreifen, die maximal bis zu einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden dürfen, oftmals bis 160 Stundenkilometer, muss im Auto eine Plakette im Sichtfeld des Fahrers angebracht sein. Fehlt diese, droht ein Bußgeld von fünf Euro. Überschreitet der Fahrer die zulässige Geschwindigkeit, beträgt die Strafe 25 Euro.
Wer seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen anpasst, etwa bei Eis- und Schneeglätte, riskiert ebenfalls ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und wenigstens einen Punkt im FAER. Bei einem Unfall kann die Strafe deutlich höher ausfallen.
Bei stark eingeschränkter Sicht durch Schnee oder Nebel gilt außerorts ein Tempolimit von maximal 50 Stundenkilometern. Überschreitungen können je nach Höhe des Verstoßes wenigstens 80 Euro und mindestens einen Punkt im FEAR nach sich ziehen.
Verschneite Verkehrszeichen verlieren nicht automatisch ihre Gültigkeit. Eindeutig durch ihre Form erkennbare Schilder, wie das achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Vorfahrt-achten-Schild, gelten weiterhin. Dies zeigt die gängige Rechtsprechung, beispielsweise ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (III-3RBs 336/09).
Schilder, deren Form mehrere Bedeutungen zulässt, wie dreieckige Gefahren- sowie runde Verbots- oder Beschränkungszeichen wie Tempolimitschilder, können jedoch ihre Verbindlichkeit verlieren. Das hat unter anderem das Bayerische Oberlandesgericht (1 ObOWi 127/84) entschieden. Dennoch bleibt auch in diesem Fall die Pflicht bestehen, Geschwindigkeit und Fahrweise den Witterungs- und Straßenverhältnissen anzupassen.
Keine Regel ohne Ausnahmen: Von Ortskundigen erwartet man, dass sie, wenn sie regelmäßig bestimmte Strecken fahren, die dortigen Verkehrszeichen und Einschränkungen kennen, beispielsweise welche Verbots- und Tempolimitschilder gelten, so die gängige Rechtsprechung.
Parkverbotsschilder behalten generell ihre Gültigkeit auch unter Schnee. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (3 C 10.15) in einem Gerichtsverfahren entschieden. Fahrer müssen gegebenenfalls ein zugeschneites Schild freiräumen, um sicherzustellen, dass ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist.