Wenn ein herumfliegendes Metallteil ein Fahrzeug schädigt

(verpd) Wird ein Fahrzeug durch ein Metallteil beschädigt, das von einem vor ihm fahrenden Auto abgefallen ist oder aufgewirbelt wird, ist dessen Halter in der Regel zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das hat das Stuttgarter Landgericht mit einem Urteil entschieden (12 O 270/21).

Der Sohn eines Porschebesitzers war mit dessen Wagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 Kilometer pro Stunde auf einer Autobahn unterwegs. Dabei wurde ein circa zehn bis 15 Zentimeter großes Metallteil, das von einem vor ihm fahrenden Mercedes Vito abfiel oder aufgewirbelt wurde, funkensprühend gegen den Stoßfänger des Porsches geschleudert.

Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von etwas mehr als 5.000 Euro. Vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Vito forderte der Porschehalter, ihm jenen zu ersetzen. Der Kfz-Versicherer, bei dem der Mercedes Vito versichert war, weigerte sich jedoch, den Schaden zu regulieren. Die Ablehnungsbegründung des Kfz-Versicherers: Ein mögliches Aufwirbeln des Metallteils sei für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs unabwendbar gewesen.

Alleinige Haftung

Zu Unrecht, entschied das Stuttgarter Landgericht. Es gab der Klage des Halters des Porsches in vollem Umfang statt.

Nach Anhörung eines Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass der Vorfall für den Beklagten nicht unvermeidbar im Sinne von § 17 Absatz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gewesen war. Denn zweifelsohne sei der Schaden an dem Porsche durch den Betrieb des Autos des Mercedes-Fahrers verursacht worden.

Das Metallteil sei nämlich hochwirbelnd unter dem Vito hervorgekommen. Angesichts der Geschwindigkeit, die der Sohn des Klägers auf der Autobahn gefahrenen sei, habe dieser auch keine Möglichkeit gehabt, dem Teil auszuweichen, um so eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern.

Vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen

Der Umstand, dass nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Schaden durch ein Metallteil vom Vito entstanden ist oder durch diesen lediglich aufgewirbelt wurde, führe nicht dazu, dass eine Haftung nach § 17 Absatz 3 StVG ausgeschlossen sei. Denn der Beklagte müsse sich auf jeden Fall die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.

Das aber bedeute, dass er beziehungsweise sein Kfz-Haftpflichtversicherer den eingetretenen Schaden gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 StVG in voller Höhe zu übernehmen habe. Denn für den Fahrer des Porsches sei der Schaden auf jeden Fall unabwendbar gewesen, so dass dessen Betriebsgefahr vollständig hinter der des Mercedes zurücktrete.

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