(verpd) Ein Baum wurde im Rahmen einer Baumkontrolle als vital eingestuft. Kurz danach brach ein Zweig ab und beschädigte ein darunter geparktes Auto. In einem derartigen Fall hat der Halter in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung durch die für den Baum verantwortliche Gemeinde. Das hat das Landgericht Frankenthal mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (3 O 307/21).
Eine Frau hatte ihren Pkw am Straßenrand im Bereich eines hohen Japanischen Schnurbaums geparkt. Von diesem löste sich an einem regnerischen Tag ein Ast und stürzte auf ihr Fahrzeug.
Die Kosten für die Reparatur, die danach notwendig war, machte die Auto-Halterin gegenüber der für den Baum zuständigen Gemeinde geltend. Sie warf ihr vor, ihrer Verpflichtung, regelmäßig den Baum zu kontrollieren, offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen zu sein und so ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben.
Die Verantwortlichen der Gemeinde waren sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie weigerten sich daher, der Forderung nachzukommen.
Zu Recht, urteilte das mit dem Fall befasste Frankenthaler Landgericht, nachdem die Pkw-Halterin eine Schadenersatzklage gegen die Gemeinde eingereicht hatte. Das Gericht wies ihre Klage als unbegründet zurück.
Die Richter waren nach einer Beweisaufnahme überzeugt, dass die Stadt kein Verschulden an dem Vorfall treffe. Eine Baumkontrolleurin habe den Schnurbaum nur wenige Wochen vor dem Zwischenfall inspiziert. Dabei habe sie keine Anzeichen für eine Erkrankung festgestellt.
Der Baum sei im Baumkataster der Stadt daher weiterhin in der höchsten Gesundheitsstufe geführt worden. Bei der Kontrolle festgestelltes Totholz sei kurze Zeit später entfernt worden.
Im Übrigen könne jeder Baum eine mögliche Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. „Denn auch völlig gesunde Bäume können durch starke Wind- und Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen abbrechen. Unabhängig davon ist eine Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar“, so das Gericht.
Daraus folge aber nicht, dass sämtliche Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Denn Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstünden, sondern auf der Natur selbst beruhten, müssten als unvermeidlich hingenommen werden.
Verlangt werden könnte daher nur eine in der Regel jährliche Kontrolle auf trockenes Laub, dürre Äste und Beschädigungen oder äußere Risse. Nur besonders alte Bäume oder solche, die bestimmte Anzeichen von Gefahren zeigten, seien mit erhöhter Gründlichkeit zu kontrollieren.
Von Letzterem könne in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin gehe daher leer aus. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Das Coburger Landgericht war in einem ähnlichen Fall im Oktober letzten Jahres zu einer vergleichbaren Einschätzung wie das Landgericht Frankenthal gelangt.
Beschädigt ein heruntergefallener Ast ein Auto und muss dafür nicht der Baumbesitzer haften, leistet eine bestehende Vollkaskoversicherung abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Allerdings sinkt dann auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt der künftige Beitrag.
Ob es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, die Reparaturkosten selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler.
Werden Äste oder Bäume jedoch wegen eines Sturms auf das Auto geschleudert, zahlt eine bestehende Teilkasko-Versicherung die Reparaturkosten abzüglich eines vereinbarten Selbstbehaltes. Ein Teilkaskoschaden hat keine Auswirkungen auf die künftige Teil- oder Vollkaskoprämie. Ein solcher Schaden hat keine Auswirkungen auf die künftige Versicherungsprämie. Eine Teilkaskoversicherung kann im Rahmen einer Kfz-Versicherung einzeln oder als integrierter Bestandteil eines Vollkaskoschutzes mitversichert werden.