(verpd) Wird einem Fahrradfahrer eine gut erkennbare Bodenunebenheit zum Verhängnis, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der für die Fahrbahn zuständigen Gemeinde. Das hat das Landgericht Köln jüngst mit Urteil entschieden (5 O 16/23).
Eine Frau war mit ihrem Fahrrad auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs gewesen. Dabei musste sie bei guten Sichtverhältnissen eine circa 30 Zentimeter breite und zehn Zentimeter hohe Teerschwelle überqueren. Die Schwelle verlief über die gesamte Fahrbahnbreite. Sie diente der Ableitung von Oberflächenwasser.
Nach Angaben der Frau wurde ihr Fahrrad durch die Schwelle abrupt abgebremst. Das führte dazu, dass sie einige Meter später stürzte. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.
Von der für die Straße zuständigen Gemeinde forderte die Betroffene Schadenersatz und ein Schmerzensgeld. Denn sie sei nur deswegen verunglückt sei, weil die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Die Teererhöhung sei farblich gleich mit der ebenfalls schwarzen Fahrbahn gehalten und deswegen nicht zu erkennen gewesen. Die Gemeinde hätte daher vor dem Hindernis warnen müssen.
Dem schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Kölner Landgericht nicht an. Es wies die Forderungen der Fahrradfahrerin als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts sind Gemeinden nur verpflichtet, vor solchen Gefahren zu warnen oder diese zu beseitigen, die auch für sorgfältige Nutzer einer Straße oder eines Rad- und Gehwegs nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig zu erkennen sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Bodenschwelle gut zu erkennen gewesen. Denn sie habe sich optisch durch eine dunklere Farbe von der Fahrbahn unterschieden. Ein aufmerksamer, mit angepasster Geschwindigkeit fahrender Fahrradfahrer habe die Schwelle daher wahrnehmen können, ohne dass es einer Warnung durch die Gemeinde bedurft hätte.
Im Übrigen könne ein Verkehrsteilnehmer nicht erwarten, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von jeglichen Mängeln sein müssen. Die Benutzer hätten sich vielmehr auf die gegebenen Verhältnisse einzustellen und sie so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten.
Bei ausreichender Aufmerksamkeit und einer angepassten Geschwindigkeit hätte die Klägerin die Bodenwelle gefahrlos überqueren können. Fahrradfahrer müssten nämlich jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Die Verletzte habe sich die Folgen ihres Unfalls daher selbst zuzuschreiben.
Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für die Folgen eines erlittenen Unfalles. Auch die Absicherung durch die gesetzlichen Sozialversicherungen, sofern es überhaupt Leistungen für erlittene Unfallschäden gibt, reicht in der Regel nicht aus, um beispielsweise die finanziellen Mehrkosten und Einkommenseinbußen nach einer unfallbedingten Invalidität abzudecken.
Dieses finanzielle Risiko bei beruflichen und privaten Unfällen lässt sich jedoch zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, einer Grundfähigkeits- oder Invaliditäts-Versicherung absichern. Die beiden letztgenannten Policen leisten nicht nur bei unfall-, sondern auch bei krankheitsbedingter Invalidität. Ein Versicherungsvermittler berät auf Wunsch, welche Absicherungslösung im individuellen Fall sinnvoll ist.