(verpd) Seine Outdoor-Möbel sollte man bei einer öffentlichen Sturmwarnung ausreichend sichern. Anderenfalls ist man in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Möbel umherfliegen und dabei einen Schaden anrichten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hagen hervor (4 O 111/22).
Ein Mann hatte seinen Pkw ordnungsgemäß vor einem Wohnhaus geparkt. Bei einem schweren Sturm flogen von einer im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Terrasse unter anderem ein großer Glastisch und weitere Möbel auf sein Auto. Dadurch entstand ein Schaden von mehr als 12.000 Euro.
Der Kfz-Halter nahm zunächst seinen Kaskoversicherer in Anspruch. Nicht von diesem übernommene Schäden machte er gegenüber dem Besitzer der Gartenmöbel geltend. Das waren zum Beispiel eine von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wertminderung sowie eine Nutzungsausfall-Entschädigung.
Der Möbelbesitzer beziehungsweise dessen Privathaftpflicht-Versicherer hielten die Forderung für unbegründet. Denn die Gartenmöbel seien bei dem aufkommenden Sturm durch Spanngummis gesichert worden. Die seien sowohl in ringsum befindlichen Blumenkästen als auch in den Holzdielen der Terrasse eingehakt worden.
Eine derartige Sicherung habe auch bei vorausgegangenen Stürmen stets ausgereicht. Es sei daher von keiner Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht auszugehen. Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Hagen nicht an. Das Gericht gab der Klage auf den vollständigen Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden war, statt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei vor dem aufziehenden schweren Sturm unter anderem vom Deutschen Wetterdienst gewarnt worden. Auch im Radio und im Fernsehen habe es entsprechende Warnmeldungen gegeben.
Der Besitzer der Terrassenmöbel sei daher dazu verpflichtet gewesen, ausreichende Maßnahmen zu treffen, um ein Umherfliegen der Möbel zu verhindern. Dazu hätte die Befestigung mit Spanngummis nun mal nicht ausgereicht. Denn sonst wären die Möbel nicht auf den vor dem Haus ordnungsgemäß abgestellten Pkw gestürzt.
Die Möbel hätten folglich zumindest mit starken Spanngurten gesichert oder vorübergehend in das Wohnhaus verbracht werden müssen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf höhere Gewalt berufen. Denn angesichts der eindringlichen Sturmwarnungen habe er mit starken Böen rechnen müssen. Durch die Art der Sicherung der Möbel habe er daher gegen seine Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen.
Da der Möbelbesitzer eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, muss diese übrigens für den Schaden aufkommen. Wie der Fall zeigt, schützt eine solche Police mehrfach. Zum einen wehrt sie ungerechtfertigte oder auch zu hohe Forderungen ab, die ein Dritter an den Versicherten stellt. Zum anderen übernimmt der Versicherer gegebenenfalls die Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Dritten, wenn die Ansprüche gerechtfertigt sind und der Versicherte haften muss.