Wer für einen Unfall ohne Kollision haftet

(verpd) Veranlasst ein Verkehrsteilnehmer durch ein verkehrswidriges Verhalten eine Vollbremsung einer Straßenbahn, so hat er für die Folgen einer Verletzung eines Fahrgastes der Tram einzustehen. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen ist – so das Landgericht Berlin in einem Urteil (Az.: 44 O 340/21).

Eine Frau war in einer Straßenbahn unterwegs, als diese wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens einer Autofahrerin abrupt zum Stillstand gebracht wurde. Dadurch verlor ein anderer Fahrgast das Gleichgewicht und stürzte gegen das rechte Knie der Passagierin. Für die durch den Vorfall erlittene Knieverletzung machte die Frau die Autofahrerin verantwortlich. Denn diese habe der Straßenbahn nachweislich die Vorfahrt genommen, als sie trotz roten Ampellichts nach links abgebogen sei und dabei die Schienen gequert habe.

Deren Kfz-Haftpflichtversicherer fühlte sich jedoch nicht in der Pflicht. Denn es sei zu keiner Berührung zwischen der Straßenbahn und dem Pkw der Versicherten gekommen. Verantwortlich für die Verletzung der Frau sei daher allenfalls der Fahrgast, der gegen ihr Knie gestoßen sei. Dieser Argumentation schloss sich das Berliner Landgericht nicht an. Es gab der Feststellungsklage der Verletzten, dass ihr der Versicherer sämtliche durch den Vorfall entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe, statt.

Autofahrerin haftet für Unfall in der Straßenbahn

Obwohl es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen war, hat sich der Unfall nach Überzeugung des Gerichts beim Betrieb des Pkw ereignet. Die Autofahrerin beziehungsweise der Kfz-Versicherer der Halterin des Pkws sei dem Unfallopfer daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Haftung gemäß Paragraf 7 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) umfasse alle durch den Verkehr beeinflussten Schadenabläufe. Daher genüge es, dass sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadengeschehen in dieser Weise durch das Auto mitgeprägt worden sei.

Es müsse auch nicht zu einer Kollision von Fahrzeugen gekommen sein. Denn ein Schaden sei bereits dann beim Betrieb eines Kfz entstanden, wenn sich eine von diesem ausgehende Gefahr verwirklicht habe.

Bloße Anwesenheit an der Unfallstelle reicht nicht aus

„Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus“, so das Gericht.

Und es betont weiter: „Insbesondere bei einem sogenannten Unfall ohne Berührung ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.“

Von der Erfüllung dieses Tatbestands sei in dem entschiedenen Fall auszugehen. Durch den Sturz des anderen Fahrgastes habe sich eine mit dem Abbremsen der Straßenbahn typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht, die wiederum durch die verkehrswidrige Fahrweise der Autofahrerin verursacht worden sei. Damit stehe der Sturz in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des Fahrzeugs. Der Verletzten könne auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden – es sei nicht ersichtlich, wie sie hätte verhindern können, dass ein anderer Fahrgast gegen sie fällt.

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