(verpd) Befindet sich in einem zweispurigen Kreisverkehr ein Fahrzeug auf der inneren Spur, ohne dass dessen Fahrer durch Setzen des Blinkers einen beabsichtigten Fahrspurwechsel signalisiert hat, darf ein anderes Fahrzeug auf die rechte Spur des Kreisels einfahren. Er verletzt damit nicht die Vorfahrtsregeln. Das hat das Amtsgericht Bonn in einem Urteil (113 C 169/21) entschieden.
Ein Mann war mit seinem Auto auf die rechte von zwei Fahrspuren eines großen Kreisverkehrs eingefahren. Zu diesem Zeitpunkt befuhr in einer Entfernung von knapp 80 Metern ein anderer Mann mit seinem Pkw die Innenspur des Kreisels.
Als dieser wenige Sekunden später auf die rechte Fahrspur wechseln wollte, kollidierten beide Fahrzeuge. Der Autofahrer, der kurz vor dem Zusammenstoß mit seinem Wagen in den Kreisverkehr eingefahren war, verklagte den Spurwechsler auf Schadenersatz.
Denn seiner Ansicht nach, hat der Beklagte den Unfall verursacht, da dieser den Blinker erst betätigte als er (der Kläger) sich bereits mit seinem Auto im Kreisverkehr befand. Als er in den Kreisverkehr einfuhr, habe er somit nicht damit rechnen müssen, dass der Unfallgegner kurz darauf die Fahrspur wechseln wolle.
Der Beklagte wiederum hielt allein den Kontrahenten für den Unfall verantwortlich. Denn dieser habe sich einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht, als er trotz seines sich nähernden Autos in den Kreisel einfuhr. Zu Unrecht, befand das Bonner Amtsgericht. Es gab der Schadenersatzklage des Klägers in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es beim Einfahren in einen großen Kreisverkehr „im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs“ nicht erforderlich zu warten, bis kein anderer Verkehrsteilnehmer in Sicht ist. Man dürfe daher dann in einen Kreisel einfahren, wenn das ersichtlich ohne eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich sei.
Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wissen können, dass der auf der Innenspur Fahrende die Fahrspur wechseln wollte. Denn dieser habe seine Absicht erst angezeigt, als sich der Einfahrende bereits auf die rechte Spur eingeordnet hatte.
Der Beklagte hätte seine Absicht, die Fahrspur zu wechseln, daher frühzeitig ankündigen oder den Fahrspurwechsel zurückstellen und weiter auf der Innenspur bleiben müssen. Er sei daher allein für die Kollision verantwortlich.
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