(verpd) Ist in der Kfz-Versicherung ein Voll- oder Teilkaskoschutz vereinbart, kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall in der Regel frei entscheiden, in welcher Werkstatt er seinen Wagen reparieren lässt. Vereinbart man im Kfz-Versicherungsvertrag jedoch einen Verzicht auf diese Wahlfreiheit, reduziert das meist nicht nur die Kfz-Versicherungsprämie.
In der Regel bieten die meisten Autoversicherer ihren Kunden diverse Rabattmöglichkeiten, die den Versicherungsbeitrag reduzieren, ohne auf einen umfassenden Versicherungsumfang verzichten zu müssen. Solche Rabattklauseln können bereits bei der Beantragung des Versicherungsschutzes oder auch während der Vertragslaufzeit eingeschlossen werden.
Rabattvereinbarungen sind beispielsweise für den Fall möglich, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis das versicherte Fahrzeug nutzt, der Wagen nur wenige Kilometer im Jahr gefahren oder der Pkw überwiegend nachts in einer Garage geparkt wird. Zudem kann beim Kaskoschutz mitversichert ist, zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer der Verzicht auf die freie Werkstattwahl vereinbart werden.
Dann muss man nach einem Kaskoschaden, wie einem Hagelschaden, einer Kollision mit einem Wild oder auch einem selbst verschuldeten Unfall, den Pkw in einer vom Versicherer ausgewählten Werkstatt reparieren lassen.
Allerdings profitiert der Versicherungsnehmer beim Verzicht auf eine freie Werkstattwahl nicht nur in Form einer günstigeren Prämie. Einige Autoversicherer übernehmen nämlich im Rahmen einer solchen Vereinbarung nach einem Kaskoschaden auch die notwendigen Abschlepp- oder Transportkosten in eine von ihnen vorgegebenen Werkstatt, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist.
Normalerweise sind die Abschlepp- und Transportkosten in der Kaskoversicherung, wenn nicht gesondert vereinbart, nicht enthalten.