Wie die Arbeitslosigkeit die Rentenansprüche beeinflusst

(verpd) Zwar verringert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die gesetzlichen Rentenansprüche. Allerdings gibt es diverse Regelungen, die die Folgen eines Jobverlusten auf die gesetzliche Rente minimieren. Diese greifen jedoch nur, wenn sich der Betroffene offiziell bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat.

Die Broschüre „Arbeitslos – Was Sie beachten sollten“, welche kostenlos im Webportal der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bestellt oder heruntergeladen werden kann, enthält umfassende Informationen, wie sich eine Arbeitslosigkeit auf die Rentenansprüche auswirkt. Aus der Broschüre geht unter anderem hervor, dass sich jeder, der arbeitslos ist oder wird, bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) melden sollte. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund fehlender Voraussetzungen kein Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I besteht.

Denn je nachdem kann sich durch die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur die gesetzliche Altersrente erhöhen oder zumindest wird die Zeit der Arbeitslosigkeit als Mindestversicherungs-Zeit, die für einen späteren Rentenanspruch notwendig ist, mitangerechnet.

Wann trotz Arbeitslosigkeit die Rentenhöhe steigt

Grundsätzlich ist jeder, der von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I erhält, in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Die Arbeitsagentur übernimmt die entsprechenden gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge jedoch nur automatisch, wenn der Betroffene sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und die notwendige Vorversicherungszeit aufweist. Konkret muss der Arbeitslose im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und des Arbeitslosengeld-I-Bezuges zumindest für kurze Zeit rentenversicherungs-pflichtig gewesen sein.

Kann der Arbeitslose eine solche Vorversicherungszeit nicht nachweisen, sollte er dennoch einen Antrag auf Rentenversicherungs-Pflicht und die Übernahmen der entsprechenden Rentenversicherungs-Beiträge bei der Arbeitsagentur oder der DRV stellen. Dies ist unter anderem deshalb sinnvoll, da die von der Arbeitsagentur gezahlten gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge die gesetzliche Altersrente erhöhen, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie durch eine vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte rentenversicherungs-pflichtige Beschäftigung.

Der Grund: Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird rentenrechtlich so gestellt, als wenn er nur mit 80 Prozent seines bisherigen monatlichen Bruttoarbeits-Verdienstes weiterarbeiten würde. Das heißt, dass die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge durch die Arbeitsagentur die gesetzlichen Rentenansprüche in einem um 20 Prozent geringeren Maße erhöhen, als wenn der Betroffene mit seinem vor dem Jobverlust erhaltenen Verdienst weitergearbeitet hätte.

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die Rente anrechenbar

Wer vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein ganzes Jahr als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig war, für den wird die Zeit des Arbeitslosengeld-I-Bezuges – dies wird maximal 24 Monate gewährt – zudem rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit gewertet. Diese Pflichtbeitragszeit zählt beispielsweise auch bei der Erfüllung der Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit), um einen Anspruch auf eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Zum Beispiel muss man für einen Anspruch auf eine reguläre gesetzliche Altersrente (Regelaltersrente) oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente eine Mindestversicherungs-Zeit, zu der auch die Pflichtbeitragszeit zählt, von fünf Jahren aufweisen. Für eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte beträgt die Wartezeit 35 Jahre. Bei der abschlagsfreien gesetzlichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte – auch als Rente ab 63 Jahren bekannt – ist eine Mindestversicherungs-Zeit von 45 Jahren notwendig.

Nicht anrechenbar bei der letztgenannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer man wurde wegen einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos.

Arbeitslos melden auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld

Alle, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig, selbst wenn sie eine Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt, bekommen. Für diese Personen werden für die Zeit der Arbeitslosigkeit oder des Arbeitslosengeld-II-Bezuges daher auch keine Rentenversicherungs-Beiträge von der Arbeitsagentur an die GRV gezahlt. Das heißt, auch die gesetzliche Altersrente erhöht sich in dieser Zeit nicht.

Allerdings kann die Zeit der Arbeitslosigkeit je nach Umstand als Anrechnungszeit ohne Bewertung gelten. Diese Anrechnungszeit wirkt sich zwar nicht direkt auf die künftige Rentenhöhe aus, sie kann jedoch für den gesetzlichen Rentenanspruch eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Anrechnungszeit zählt zum Beispiel für das Erreichen einer 35-jährigen Wartezeit, die für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen notwendig ist, mit dazu.

Bei Fragen zur gesetzlichen Rente kann man sich an die DRV-Beratungsstellen oder an das kostenfreie DRV-Servicetelefon 0800 10004800 wenden. Informationen zum Arbeitslosgengeld I und II gibt es im Webauftritt der Agentur für Arbeit. Um auch im Rentenalter den Lebensstandard halten zu können – egal ob man im Erwerbsleben arbeitslos war oder nicht –, ist es grundsätzlich wichtig, zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente finanziell für das Alter vorzusorgen. Von der privaten Versicherungswirtschaft werden diesbezüglich bedarfsgerechte Altersvorsorgelösungen angeboten.

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