(verpd) Drei Dutzend der insgesamt 95 gesetzlichen Krankenkassen haben seit dem 1. April unterjährige Anhebungen des Zusatzbeitrags vorgenommen. Die stärkste Erhöhung einer Krankenkasse betrug sogar 1,52 Prozentpunkte. Diese Kasse ist mit einem Gesamtbeitragssatz von 18,5 Prozent die derzeit teuerste Krankenkasse.
Zwischen April und August 2024 haben fast zwei Dutzend der 95 Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), unterjährig ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht. Einige von ihnen sogar zum zweiten Mal in diesem Kalenderjahr, weil sie bereits Anfang Januar eine Anhebung vorgenommen hatten.
Nach gesetzlichen Vorgaben beträgt seit dem 1. Januar 2015 der allgemeine Beitragssatz für die GKV unverändert 14,6 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, also mit je 7,3 Prozent, tragen müssen. Je nach Finanzlage der einzelnen Krankenkassen kann jede für sich selbst festlegen, ob sie darüber hinaus einen Zusatzbeitragssatz erhebt oder nicht. Dieser Zusatzbeitragssatz ist ebenfalls zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Mittlerweile verlangt jede Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz einen Zusatzbeitragssatz. Eine Ausnahme ist jedoch die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), da hier die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern nach der Betriebsgröße berechnet werden.
Alle Krankenkassen, die dieses Jahr ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht haben, erklärten dies mit deutlich höheren Kosten für Versicherungsleistungen und GKV-Reformen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind die Leistungsausgaben allein im ersten Halbjahr 2024 um 7,6 Prozent auf 153,9 Milliarden Euro angestiegen.
Wie Daten der Brancheninformationsdienste Gesetzlichekrankenkassen.de – ein Angebot der Kassensuche GmbH – und der Krankenkassen-direkt.de zeigen, haben zwischen September und November zahlreiche weitere Körperschaften den Zusatzbeitrag angehoben.
Die stärkste Erhöhung hat mit plus 1,52 Prozentpunkten (auf 3,9 Prozent Zusatzbeitrag) die BKK Pfalz zum 1. November vorgenommen. Mit einem Gesamtbeitragssatz: von 18,5 Prozent ist sie nach jetzigem Stand die teuerste Krankenkasse.
Zum gleichen Zeitpunkt haben weitere Marktteilnehmer ihre Zusatzbeiträge nur etwas weniger stark erhöht. Hierzu gehören die
Anhebungen des Zusatzbeitrags zwischen 1,2 und 1,05 Prozentpunkten vorgenommen haben auch die
Insgesamt waren rund 40 unterjährige Erhöhungen des Zusatzbeitrags zu beobachten. Sechs Kassen haben sogar zweimal in diesem Kalenderjahr angehoben. Dazu gehören einerseits die BKK Gildemeister Seidensticker (insgesamt plus 1,90 Prozentpunkte) und die BKK Pfalz (plus 1,92 Prozentpunkte).
Dies waren andererseits die BKK24 (plus 1,36 Prozentpunkte), die IKK – Die Innovationskasse (plus 1,4 Prozentpunkte), die Merck BKK (plus 1,3 Prozentpunkte) sowie die Viactiv Krankenkasse (plus 1,67 Prozentpunkte).
Kasse | Veränderung* | Zusatzbeitrag** | Gesamtbeitrag** | Erhöhung zum |
---|---|---|---|---|
* = in Prozentpunkten; ** = in Prozent; Quellen: Gesetzlichekrankenkassen.de, Krankenkassen-direkt.de | ||||
1,20 | 3,40 | 18,00 | 1.11. | |
1,10 | 2,50 | 17,10 | 1.10. | |
0,89 | 2,69 | 17,29 | 1.7. | |
1,00 | 2,55 | 17,15 | 1.9. | |
0,54 | 1,79 | 16,39 | 1.6. | |
0,49 | 1,99 | 16,59 | 1.5. | |
1,41 | 3,40 | 18,00 | 1.11. | |
1,30 | 2,39 | 16,99 | 1.11. | |
1,05 | 3,25 | 17,85 | 1.10. | |
0,70 | 2,50 | 17,10 | 1.8. | |
0,30 | 1,90 | 16,50 | 1.6. | |
0,40 | 1,80 | 16,40 | 1.7. | |
0,40 | 2,38 | 16,98 | 1.7. | |
1,52 | 3,90 | 18,50 | 1.11. | |
0,90 | 2,90 | 17,50 | 1.8. | |
0,90 | 2,75 | 17,35 | 1.10. | |
1,50 | 2,80 | 17,40 | 1.7. | |
1,50 | 3,19 | 17,79 | 1.11. | |
0,20 | 1,55 | 16,15 | 1.8. | |
1,10 | 2,50 | 17,10 | 1.10. | |
1,00 | 2,99 | 17,59 | 1.9. | |
0,41 | 2,10 | 16,70 | 1.6. | |
0,66 | 2,55 | 17,15 | 1.7. | |
0,70 | 3,25 | 17,85 | 1.10. | |
0,40 | 1,30 | 15,90 | 1.7. | |
0,60 | 2,20 | 16,80 | 1.7. | |
0,66 | 2,50 | 17,10 | 1.10. | |
0,60 | 2,30 | 16,90 | 1.7. | |
0,80 | 3,10 | 17,70 | 1.11. | |
0,49 | 2,19 | 16,79 | 1.8. | |
0,90 | 2,39 | 16,99 | 1.10. | |
0,50 | 2,70 | 17,30 | 1.8. | |
1,30 | 3,28 | 17,88 | 1.8. | |
0,30 | 1,40 | 16,00 | 1.5. | |
1,00 | 2,40 | 17,00 | 1.10. | |
0,96 | 2,56 | 17,16 | 1.10. | |
0,60 | 2,40 | 17,00 | 1.8. | |
0,39 | 1,99 | 16,59 | 1.4. | |
1,28 | 3,27 | 17,87 | 1.11. | |
0,79 | 2,49 | 17,09 | 1.7. |
Übrigens die folgenden vier derzeit günstigsten Krankenkassen, die bundesweit für alle gesetzlich Krankenversicherten offenstehen, haben ihren jeweiligen Zusatzbeitragssatz in diesem Jahr nicht verändert: die BKK Firmus mit aktuell 0,9 Prozent, die Handelskrankenkasse mit 0,98 Prozent, die Audi BKK mit 1,0 Prozent und die Techniker Krankenkasse mit 1,2 Prozent.
Um von einer Krankenkasse zur anderen (günstigeren) zu wechseln, reicht es in der Regel bei der neuen Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren, sofern man bei der bisherigen mindestens zwölf Monate versichert war. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.
Ein solcher Kassenwechsel ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich. Hat man bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, kann je nach Vereinbarung und Art des Wahltarifes eine längere Vertragslaufzeit als die zwölfmonatige Bindungsfrist gelten, wie auch das Bundesministeriums für Gesundheit erklärt.
Bei einer Beitragserhöhung besteht jedoch auch ein Sonderkündigungsrecht – ohne auf eine Bindungsfrist achten zu müssen. Der Wechselantrag kann bei der neuen Kasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die bisherige Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gestellt werden. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Zu beachten ist beim Sonderkündigungsrecht jedoch, inwieweit bei der bisherigen Kasse ein Wahltarif besteht.
Zwar besteht laut BMG „bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs die Möglichkeit, die Mitgliedschaft durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts vor Ablauf der Mindestbindungsfristen zu beenden“, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht. „Ausgenommen von diesem Sonderkündigungsrecht ist ein Mitglied, welches sich für den Wahltarif Krankengeld entschieden hat“, so das BMG weiter.