(verpd) Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schnee, wie sie besonders häufig im Herbst und Winter auftreten, sind eine hohe Unfallgefahr. Alleine letztes Jahr ereigneten sich deshalb über 720 Verkehrsunfälle, bei denen 950 Personen teils lebensgefährliche Verletzungen erlitten haben. Mit dem richtigen Fahrverhalten lassen sich jedoch solche Unfälle vermeiden.
Letztes Jahr ereigneten sich nach Daten des Statistischen Bundesamtes 723 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, die maßgeblich auf Sichtbehinderungen durch Nebel, Starkregen oder Schneegestöber zurückzuführen waren. Bei diesen Unfällen wurden 15 Personen getötet und weitere 935 Verkehrsopfer erlitten teils schwere Verletzungen.
Die insbesondere Nebel und starker Schneefall treten häufig im Herbst und Winter auf. Daher sollten Autofahrer auf entsprechende Gefahren gefasst sein und ihre Fahrweise darauf einstellen.
Nebel tritt besonders häufig in den frühen Morgen- und späten Abendstunden auf, vor allem in der Nähe von Flüssen, Seen oder in Tälern. In diesen Gebieten können Nebelschwaden auf der Straße auch plötzlich auftreten, selbst wenn die Sicht vorher noch klar war. Ein erstes Anzeichen dafür ist, wenn vermehrt Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht entgegenkommen.
Zum Thema Abblendlicht: Zwar verfügen viele moderne Autos mittlerweile über ein Tagfahrlicht, allerdings ist laut §17 StVO (Straßenverkehrsordnung) bereits bei leichtem Nebel oder sonstigen Sichtbehinderungen auf Abblendlicht umzuschalten. Dies erhöht die Sichtbarkeit sowohl von vorn als auch von hinten, da bei eingeschaltetem Abblendlicht auch die roten Rücklichter leuchten. Beim Tagfahrlicht bleiben diese hingegen aus.
Konkret steht in §17 StVO unter anderem: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.“
Eine erhebliche Sichtbehinderung liegt vor, wenn die Sichtweite auf einer Autobahn weniger als 150 Meter, auf einer Landstraße unter 100 Meter und in einer Ortschaft unter 60 Meter beträgt.
Auch der Einsatz einer vorhandenen roten Nebelschlussleuchte ist in §17 StVO wie folgt geregelt: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Tipp: Die Straßenleitpfosten haben außerorts einen Abstand von 50 Metern. Ist immer nur einer zu sehen, liegt die Sichtweite bei unter 50 Metern.
Das StVO enthält auch Regelungen zur Geschwindigkeit, die Kfz-Fahrer bei einer Sichtbehinderung einzuhalten haben. Konkret heißt es in § 3 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“
Bei hoher Sichtbehinderung ist laut dem genannten Gesetz folgendes einzuhalten: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 Stundenkilometer gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“
Bei engen Straßen gilt bei einer hohen Sichtbehinderung zudem: „Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“
Auch der passende Abstand zum Vordermann ist wichtig. Laut § 4 StVO gilt: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“
Um das Unfallrisiko bei einer Sichtbehinderung zu minimieren, kann außerorts bei trockener Straße folgende Faustregel angewandt werden: Tachostand gleich Sichtweite und Mindestabstand gleich Geschwindigkeit. Das bedeutet: Bei einer Sichtweite von 75 Metern sollte man nicht schneller als mit 75 Stundenkilometern unterwegs sein und zum Vordermann einen Abstand von mindestens 75 Metern einhalten.
Bei zu hoher Geschwindigkeit und/oder einem zu geringen Abstand zum Vordermann drohen zum Beispiel bei einem Unfall drastische Strafen in Höhe von mehreren Hundert Euro, einem mehrmonatigen Fahrverbot und bis zu zwei Punkten im Fahreignungsregister (FAER), umfangssprachlich Punkten in Flensburg.
Ist man bei Nebel ohne Abblendlicht trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse beziehungsweise erheblicher Sichtbehinderung unterwegs, kann dies ein Bußgeld zwischen 20 Euro und 90 Euro kosten und in bestimmten Fällen sogar mit einem Punkt im FAER bestraft werden. Ein Bußgeld wird aber auch fällig, wenn man bei guter Sichtweite mit zugeschalteten Nebelscheinwerfern und/oder Nebelschlussleuchte unterwegs ist.