Zeitguthaben bei Ruhestandseintritt für Pension irrelevant

(verpd) Ein Beamter, der zunächst eine Altersteilzeit in Anspruch nimmt und deswegen nur noch Teilzeit arbeitet, sich dann aber für ein anderes Vorruhestandsmodell entscheidet, muss damit rechnen, dass ein Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto nicht pensionsrelevant ist. Das gilt dann, wenn durch das von ihm gewählte Ruhestandsmodell eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens nicht mehr möglich ist, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belegt.

Ein ehemaliger Beamter der Deutschen Post AG war zuletzt im Rang eines Postoberamtsrats in Teilzeit tätig. Bei der Ermittlung seiner Pensionshöhe beziehungsweise seines Ruhegehaltes wurde die über die Teilzeitquote hinaus erbrachter Arbeitszeit, die er als Zeitguthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto (Langzeitkonto) angespart hatte, versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt. Dagegen reichte der Pensionär eine Klage ein.

Wechsel des Vorruhestandsmodells

Konkret hatte der ehemalige Postbeamte in den Jahren 2017 bis 2019 aufgrund eines geplanten Altersteilzeitmodells eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit bewilligt bekommen. Das wären 19,25 Wochenstunden. Für die darüber hinaus geleistete Arbeitszeit erhielt er Gutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto.

Diese angesparten Stunden sollten ihm ermöglichen, eine Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Ab Januar 2017 arbeitete er dennoch weiterhin 38,5 Stunden pro Woche. Die Stunden, die über die festgelegte Teilzeitquote hinausgingen, wurden auf einem vom Dienstherrn eingerichteten Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, um später für eine Freistellung im Rahmen eines Altersteilzeitmodells genutzt zu werden.

Ab September 2019 bis zum Jahresende arbeitete der Kläger wieder in Vollzeit. Er wechselte zudem auf eigenen Wunsch ab Januar 2020 in ein anderes Vorruhestandsmodell, dem sogenannten „Engagierten Ruhestand“ – ein spezielles Modell der Deutschen Post.

Dabei handelt es sich um ein Ruhestandsmodell, bei dem Postbeamte vorzeitig in den Ruhestand treten können, allerdings ohne die zuvor angesparte Freistellungsphase zu nutzen. Für das noch vorhandene und durch den Wechsel in ein anderes Vorruhestandsmodell nicht mehr abbaubare Zeitguthaben bei Ruhestandseintritt erhielt der Beamte eine finanzielle Abgeltung.

Angespartes Zeitguthaben keine reguläre Dienstzeit

Als es zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge kam, wurden die Dienstzeiten des Klägers von Januar 2017 bis August 2019 von der Deutschen Post AG entsprechend der bewilligten Teilzeitquote von 50 Prozent berechnet. Die über diese Quote hinaus geleisteten und auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Arbeitszeiten wurden bei der Berechnung der Versorgungsbezüge jedoch nicht berücksichtigt.

Der Kläger legte daraufhin Widerspruch ein und erhob schließlich Klage, da er die Auffassung vertrat, dass diese zusätzlichen Arbeitszeiten bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müssen. Nachdem seine Klage und die Berufung ohne Erfolg blieben, wurde der Fall schließlich vor das Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Dieses hat die Revision des Klägers zurückgewiesen (AZ.: BVerwG 2 C 13.23).

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei laut Gericht die durch Verwaltungsakte festgelegte Teilzeitquote. Die vom Kläger über diese Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeiten, die auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wurden, dienten primär dem Zweck einer späteren Freistellung und sind daher keine reguläre Dienstzeit.

Wann Dienstzeit …

Das Gericht betonte: Nach § 6 BeamtVG ist die Dienstzeit ruhegehaltfähig, „die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.“

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind gemäß diesem Gesetz „nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Danach vermindert sich die Ruhegehaltfähigkeit der in Teilzeit zurückgelegten Beamtendienstzeiten strikt zeitanteilig nach ihrem Verhältnis zu der möglichen Vollzeit.“

„Zusätzliche Arbeitsleistungen, die über die festgelegte Teilzeitquote hinausgehen und auf Lebensarbeitszeitkonten angespart werden, sind versorgungsrechtlich irrelevant, insbesondere wenn sie aufgrund eines Wechsels in ein anderes Ruhestandsmodell nicht für eine Freistellungsphase genutzt werden können“, wie das Gericht weiter verdeutlicht.

… und Zeitguthaben nicht pensionsrelevant sind

Zudem weist das Gericht generell darauf hin: „Zusätzliche Arbeitsleistung, das heißt bei vollzeitbeschäftigten Beamten über die normativ geregelte Wochenarbeitszeit hinausgehende und bei teilzeitbeschäftigten Beamten über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, ist – auch als Zeitguthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto – für die Versorgung sowohl der vollzeitbeschäftigten als auch der teilzeitbeschäftigten Beamten demnach gleichermaßen irrelevant“

Weiter heißt es: „In beiden Fällen spielt die zusätzliche Arbeit keine Rolle bei der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Dauer der Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 3 BeamtVG.“

„Rosinenpicken“ verhindert

Da der Kläger sich freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hatte, ohne die angesparte Freistellungsphase zu nutzen, konnte diese Zeitgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Gericht argumentierte, dass der Kläger durch den Wechsel selbst die Möglichkeit der Freistellung und damit der Nutzung der angesparten Stunden vereitelt habe. Damit entfiel die Grundlage für eine Berücksichtigung der zusätzlichen Arbeitszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass es nicht unangemessen sei, den Kläger an der ursprünglichen Teilzeitbewilligung festzuhalten, da er die versorgungsrechtlichen Folgen seiner Entscheidung kannte. Die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote bleibt ausschlaggebend, und es besteht kein Anspruch auf Änderung dieser Bescheide zugunsten des Klägers.

Konkret heißt es im Urteil: „Der Kläger hat den Wechsel der unterschiedlichen Ruhestandsmodelle, die je unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich bringen, bewusst und in Kenntnis der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Folgen gewählt und beschritten. Er hat folglich auch die nachteiligen Folgen des ‚Spurwechsels‘ zu tragen und kann nicht die jeweils für ihn günstigen Teilelemente isoliert im Sinne eines ‚Rosinenpickens‘ für sich in Anspruch nehmen.

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