(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer war erheblich zu schnell gefahren. Als Begründung räumte er ein, wegen eines vermuteten Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeits-Beschränkung aufgebracht zu haben. In solch einem Fall kann nicht damit gerechnet werden, einem Fahrverbot zu entkommen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor (Az.: 1 OWi 2 SsBs 113/21).
Ein Autofahrer war dabei ertappt worden, als er mit seinem Fahrzeug im Februar letzten Jahres auf einer Bundesstraße die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern toleranzbereinigt um 43 Stundenkilometer überschritten hatte. Er wurde anschließend vom Amtsgericht Kaiserslautern wegen fahrlässiger Geschwindigkeits-Überschreitung dazu verurteilt, eine Geldbuße von 320 Euro zu zahlen. Das Gericht verzichtete darauf, ein Fahrverbot zu verhängen.
Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde beim Zweibrücker Oberlandesgericht ein. Sie hegte insbesondere Zweifel an der Annahme des Amtsgerichts, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hatte. Denn bei Letzterem hätte gegen ihn zwingend ein Fahrverbot verhängt werden müssen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Beschwerdegericht an. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dem Beschuldigten ein lediglich fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Denn er hatte eingeräumt, deswegen zu schnell gefahren zu sein, weil ein Alarmsystem einen Daueralarm von der elektrischen Einfriedung seiner Pferdekoppel ausgelöst hatte. Das sei in der Vergangenheit schon einmal vorgekommen. Seinerzeit hätte sich eines seiner Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt und so wiederholt Stromschläge erhalten.
Aus Sorge um seine Tiere habe der Mann im aktuellen Fall daher „möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeits-Beschränkung aufgebracht“. Dass er deutlich zu schnell unterwegs gewesen war, konnte dem Autofahrer jedoch angesichts einer Geschwindigkeits-Überschreitung von mehr als 40 Prozent sowie seiner Ortskenntnisse nach Ansicht des Gerichts nicht entgangen sein. Er habe auch nicht behauptet, die wiederholt beidseitig aufgestellten Schilder übersehen oder die von ihm gefahrene Geschwindigkeit falsch eingeschätzt zu haben.
Es habe sich damit die Möglichkeit aufgedrängt, dass der Beschuldigte in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine Geschwindigkeits-Übertretung um des schnelleren Fortkommens willen in Kauf genommen hat. Mithin hätte er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht habe sich daher im Hinblick auf das Motiv für die Fahrt mit dieser Möglichkeit befassen müssen.
Das Amtsgericht habe daher den Angaben des Autofahrers nicht ungeprüft glauben und sie in die Urteilsfindung einfließen lassen dürfen. Der Fall bedürfe folglich insgesamt einer neuen Verhandlung und Entscheidung.